Anti-Airbnb-Gesetz? – Ein Überblick für mehr Durchblick

Zugegeben, mittlerweile ist es schon Mitte Mai, aber wir haben einige Zeit gebraucht, um die seit dem 1. Mai gültige (Achtung, Langesdeutscheswort) Zweckentfremdungsverbot-Verordnung des Berliner Senats zu verdauen. Von manchen Medien mehr oder weniger liebevoll "Anti-Airbnb-Gesetz" genannt, ist sie ungefähr so komplex und bekömmlich wie die Zubereitung eines Mocca-Latte-Wodka-Valium. Tenor des Ganzen: In Berlin gibt es zu wenige freie Wohnungen und daran sind unter anderem die Leute Schuld, die ihre Zimmer an Touristen vermieten.

Im Grunde geht es beim Thema Zweckentfremdungsverbot um nichts anderes, als Wohnungen in Berlin davor zu schützen, in Ferienunterkünfte, Gewerberäume oder in ein dauerhaft leerstehendes Nichts verwandelt zu werden – zweckentfremdet eben. Denn Wohnraum wird immer knapper. Wer das Gefühl hat, dass das Wort "Zweckentfremdung" schon länger durch die Medien schwirrt, hat Recht. Das Gesetz zum Verbot trat bereits Ende des letzten Jahres in Kraft. Allerdings stand da noch nicht drin, wo das Gesetz konkret zur Anwendung kommt. Die neue Verordnung regelt das seit Mai: Das Gesetz ist in ganz Berlin anwendbar. Da die meisten Berliner keine eigene Arztpraxis, ein Steuerberater-Büro oder eine Kanzlei besitzen, sind für jene vor allem die Auswirkungen des Gesetzes auf private Vermietungen interessant. Stichwort: Airbnb.

Das Gesetz inhaltlich zu verstehen, ist allerdings gar nicht so einfach. Zwischen den beamtendeutschen Zeilen lässt sich nur schwer herauslesen, in welchem Fall denn nun von Zweckentfremdung die Rede ist und wann eine Vermietung klar geht. Wer schon vor Mai 2014 seine Wohnung an Gäste vermietet hat, darf das auch bis April 2016 noch – genehmigungsfrei – weiterhin. Dann erst wird über eine dauerhafte Genehmigung verhandelt. Allerdings nur unter einer Bedingung: Die Eigentümer müssen sich jetzt schon bei den jeweiligen Bezirksämtern melden. Bis Ende Juli muss dort eine Anzeige eingehen, dass die Wohnung als Ferienwohnung genutzt wird. Ist die Frist verstrichen, die Wohnungsnutzung nicht beim Amt angezeigt, liegt eine nicht genehmigte Zweckentfremdung vor.

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Wer jetzt erst sein Ferienwohnungs-Gewerbe startet, braucht definitiv eine Genehmigung. Zimmeranbieter müssen zunächst beim Vermieter und dann beim jeweiligen Bezirksamt nachfragen, ob sie Zimmer vermieten dürfen. Und genau da liegt der Clou: Angesichts der Mietsituation ist so eine Erlaubnis vom Amt wohl nur schwer zu bekommen. Eine nicht genehmigte Vermietung wäre damit illegal: "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

Die Berliner Morgenpost berichtet jedoch derweil davon, dass der bürokratische Aufwand hinter der neuen Verordnung bereits einige Probleme mit sich zieht. Es gebe in den Bezirksämtern schlichtweg zu wenige Stellen, "angesichts der komplexen Aufgabe, die von einfachen Arbeiten im Außenbereich bis hin zum Führen von gerichtlichen Widerspruchsverfahren reicht". Schließlich muss jeder Fall von möglicher Zweckentfremdnung einzeln geprüft werden.

Airbnb selbst empfindet die neue Verordnung als Höhne und unbegründet: "There are 1.9 million apartments in Berlin, and only 10.000 listings on Airbnb." Welche Auswirkungen Unternehmen wie Airbnb auf die Wohnsituation in Berlin tatsächlich haben, lassen wir hier mal offen. Denn das ist nochmal eine andere Geschichte.

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Fotos: © airbnb.de

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